{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-3_2020-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145962&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d21f8f3a52db8b89116a5d83be333518"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:45", "Checksum": "d235f7227e9ae0bc1f7bed6105f454d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n2.3 Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Das Haus könne nicht zu CHF 675'000 verkauft werden infolge zu grosser Renovationen. Es solle für CHF 650'000 ausgeschrieben werden, mit Nachlass-Erlaubnis von CHF 25'000. Zudem beziehe die Rekurrentin Ergänzungsleistungen und müsse der kantonalen Ausgleichskasse für 2019 und 2020 CHF 8'568 zurückzahlen. Zurzeit erhalte sie nur noch eine AHV von CHF 1'972. Um den Lebensbedarf zu decken, müsse sie von der Bank Geld abheben. Ausserdem habe die Ausgleichskasse das Haus mit CHF 650'000 angerechnet.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Die fristgerechte Eingabe der Rekurrentin ist als formgerecht anzusehen. Die Rekurrentin ist beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, § 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2.1 Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG) und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG); die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40 ff. der Inventarisationsverordnung (BGS 212.331) geregelt. § 221 Abs. 1 StG regelt die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG; KSG vom 21.10.2019, SGNEB.2018.8, E. 3, unter gerichtsentscheide.so.ch).\n2.2 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 3 StG). Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.\n3.1 Im konkreten Fall haben die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zwei Verkehrswertschatzungen eingeholt, welche einen Verkehrswert von CHF 575'000 bzw. CHF 650'000 berechnen. Das Steueramt legte den Verkehrswert indessen auf CHF 675'000 fest. Die Rekurrentin reichte in der Folge beide Schatzungen ein. Das Steueramt hielt indes am festgelegten Verkehrswert fest, da eine Differenz von 3.7 % nicht zu beanstanden sei; eine Abweichung von ca. 10 % sei zu akzeptieren. Im vorliegenden Rekurs wird v.a. festgehalten, dass ein Verkaufspreis von CHF 675'000 nicht realisiert könne. Bereits der Betrag von CHF 650'000 sei den Interessenten zu hoch. Das Steueramt hält dagegen an der Bewertung weiterhin fest. Nach seiner Ansicht seien die angewendeten Kapitalisierungssätze (3.75 %: Schatzung vom 27.9.2019, Vorakten Nr. 2 resp. 3.65 %: Schatzung vom 2.10.2019, Vorakten Nr. 3) eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe (CHF 885'000 bzw. CHF 930'000).\n3.2 Die Erben haben das Inventar mit der Schatzung von CHF 675'000 zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig festgehalten, dass sie die Verkehrswertschatzung nicht anerkennen und sich eine Einsprache vorbehalten würden (Vorakten Nr. 1). Strittig ist hier demnach, ob der Verkehrswert CHF 650'000 oder CHF 675'000 beträgt. Ein Verkehrswert kann nicht exakt bestimmt werden. Er beinhaltet immer ein gewisses Ermessen. Bei einer Differenz von hier 3.7 % (675'000 zu 650'000) kann nicht von einem falschen oder richtigen Wert gesprochen werden. Das Steuergericht hat daher keine Veranlassung, die Beurteilung des Steueramts zu korrigieren. Dessen Berechnungen sind zudem nachvollziehbar begründet worden. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet."}