{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-3_2020-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145962&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d21f8f3a52db8b89116a5d83be333518"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:45", "Checksum": "d235f7227e9ae0bc1f7bed6105f454d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 10. August 2020\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2020.3\nA Y\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Der am … 2019 verstorbene B Y sel. hinterliess als eingesetzte Erbin A Y. Mit Rechnung/Verfügung vom 13. Februar 2020 wurden von Frau Y insbesondere eine Nachlasstaxe von CHF 1'206.40 und eine Erbschaftssteuer von CHF 42'690.05 verlangt. Gegen diese Verfügung erhob A Y am 20. Februar 2020 resp. 11. März 2020 Einsprache v.a. mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Verkehrswert der Liegenschaft GB X Nr. 001 auf CHF 650'000 herabzusetzen.\n1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit CHF 675'000 berechnet worden. Eine Verkehrswertschatzung der Parteien vom 27. September 2019 habe das Grundstück auf CHF 575'000 veranschlagt. Das Steueramt habe diese Schatzung indes nicht akzeptiert. Eine zweite Schatzung der Parteien vom 2. Oktober 2019 berechne einen Wert von CHF 650'000. Im Schatzungswesen gelte eine Abweichung des Schatzungsresultats von +/- 10 % als Übereinstimmung. Hier bestehe eine Abweichung der beiden Werte (675'000 und 650'000) von 3.7 %. Folglich sei der vom Steueramt berechnete Wert nicht zu beanstanden. Es müsse zudem nicht der Verkauf der Liegenschaft abgewartet werden für die Veranlagung der Steuer. Die Einsprache sei unbegründet.\n2.1 Mit Einsprache vom 17. April 2020 (Postaufgabe) gelangte A Y (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Steueramts vom 27. März 2020. Die Erbschaftssteuer und die Nachlasstaxe seien zinslos zu stunden. Diese seien zudem neu zu berechnen auf den effektiv erzielten Verkaufspreis der Liegenschaft GB X Nr. 001. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass B Y sel. die Liegenschaft nicht habe verschenken wollen; es sei von einem Verkaufspreis von CHF 650'000 bzw. CHF 625'000 ausgegangen worden. Ende September 2019 hätten die Erben die Verkehrswertschatzung per 17. September 2019 über CHF 575'000 erhalten. Eine neue Schatzung mit einem Verkaufspreis von CHF 650'000 per 30. September 2019 sei ihnen anfangs Oktober 2019 zugestellt worden. Die höhere Schatzung habe als Argument gegenüber allfälligen Kaufinteressenten gedient. Ende Oktober 2019 habe es diverse Interessenten gegeben. Eine Familie habe CHF 575'000 bezahlen wollen. Als am 4. November 2019 das Inventar aufgenommen worden sei, sei nicht bekannt gewesen, dass die Rekurrentin als ehemalige Ehefrau von B Y sel. erbberechtigt sei. Am 19. Dezember 2019 habe sie einen Entwurf über den Vermögensnachlass erhalten mit einem Verkehrswert bzw. Verkaufspreis der Liegenschaft über CHF 675'000. Mit Brief vom 13. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt die gewünschte Hausschatzung von CHF 575'000 mitgeteilt. In der Folge sei erstmals bekannt geworden, dass die Höherschatzung des Hauses über CHF 675'000 vom Steueramt gekommen sei. Am 20. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt wunschgemäss die Schatzung über CHF 650'000 zugestellt. Bis am 24. Januar 2020 und einem Gespräch mit der Anwältin habe die Rekurrentin nicht gewusst, dass Erbschaftsteuern anfallen würden. Am 28. Januar 2020 habe die Rekurrentin das Erbschaftsamt um Auskunft über anfallende Erbschaftssteuern gebeten. Am 30. Januar 2020 habe das Erbschaftsamt mitgeteilt, dass sie in ca. 4 Wochen eine Rechnung erhalte, u.a. auch mit einer Nachlasstaxe. Davon habe die Rekurrentin noch nie etwas gehört. Als ihr die Rechnung zugestellt worden sei, habe die Rekurrentin noch über keinen Erbanteil verfügt. Nach Rücksprache mit dem Anwalt sei eine Steuer immer von einem effektiv erzielten Einkommen oder Gewinn zu erheben. Die Erben hätten nicht gewusst, dass die Höhe der Schatzungen wichtig sei. Es sei ein reiner Zufall, dass eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft vorliege. Wenn keine Schatzung vorhanden gewesen wäre, hätte die Sache auch keinen anderen Verlauf genommen. Die Rekurrentin fragt, ob dann das Erbschaftsamt den errechneten Verkehrswert von CHF 585'000 oder CHF 595'000 ins Inventar aufgenommen hätte. Wäre ein Inventarwert von CHF 675'000 aufgelistet worden, hätten die Erben ebenfalls Einspruch erhoben bei einer Schatzungsdifferenz von mind. CHF 80'000. Am 5. April 2020 habe die Rekurrentin beim Steueramt zinslose Stundung der Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe sowie deren Neuberechnung beantragt. Die Rekurrentin ersuchte um Überprüfung der Sache.\nMit Schreiben vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe) informierte die Rekurrentin über Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Erbinventars. Der angestrebte Verkaufspreis von CHF 650'000 sei kaum noch realistisch. Die Rekurrentin hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die angewendeten Kapitalisierungssätze seien eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe. Das Steueramt habe daher an seiner Berechnung festgehalten. Bezüglich des Antrags betreffend einstweilige Aufhebung des Verzugszinses von 3 % verwies das Steueramt auf sein einschlägiges Merkblatt zur Corona-Pandemie. Den Erben sei bereits bei der Einreichung der ersten Schatzung die Existenz der zweiten Schatzung bekannt gewesen; diese habe den Verkehrswert des Steueramts weitgehend bestätigt. Ein Verkehrswert von CHF 575'000 hätte zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen."}