Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat somit die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'963 (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 3'463 [5 % von CHF 69'270]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 3'963 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: