Erhalten hat sie einen Betrag von CHF 245'000. Davon darf sie einmalig einen Freibetrag von CHF 14'100 abziehen, so dass die steuerlich relevante Schenkung noch CHF 230'900 betrug. Der Rekurrentin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie diesen Betrag von ihrem Lebenspartner nur geliehen und nicht geschenkt erhalten hatte. Damit steht fest, dass das KStA berechtigterweise von einer steuerbaren Schenkung ausgegangen ist. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin die Verfahrenskosten (§ 163 StG) aufzuerlegen. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11).