Massgebend ist demgegenüber der dissimulierte Vertrag vom ersten Schenker an die zuletzt beschenkte Person. Auch bei Annahme einer Simulation ist die Schenkungssteuer geschuldet, so dass hier auf die Differenzierung zwischen Steuerumgehung und Simulation verzichtet werden kann. 6. Insgesamt steht es somit fest, dass die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner die finanziellen Mittel zur Beteiligung am Kauf der gemeinsamen Wohnung erhalten hat. Erhalten hat sie einen Betrag von CHF 245'000. Davon darf sie einmalig einen Freibetrag von CHF 14'100 abziehen, so dass die steuerlich relevante Schenkung noch CHF 230'900 betrug.