Die Parteien sind so zu stellen, wie wenn der Betrag von CHF 245'000 auf einmal der Rekurrentin geschenkt worden wäre. Somit unterliegt das gewählte Vorgehen der Schenkungssteuer. 5.7 Dass in der Schweiz Schenkungen unterhalb des Freibetrags, die in mehreren Jahren ausgerichtet werden, zusammengezählt werden, entspricht der Norm. In den wenigsten Kantonen ist es möglich, einem Beschenkten mehrere Jahre Schenkungen im Umfang des Freibetrags auszurichten, ohne dass die Schenkungen zur Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht zusammengerechnet werden (D. Bader/R. Bloch-Riemer, a.a.O., § 27 N 2).