Subjektiv wird von Lehre und Rechtsprechung für die Annahme einer Steuerumgehung lediglich die Absicht, Steuern einzusparen, verlangt. Eine böswillige Umgehungsabsicht ist, wie bereits in E. 3 festgehalten, keine Voraussetzung einer Steuerumgehung. Dass das gewählte Vorgehen auch effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätte, wenn es die Steuerbehörden akzeptiert hätten, liegt auf der Hand. Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Das Vorliegen einer Steuerumgehung führt zu einer Sachverhaltsfiktion. Die Parteien sind so zu stellen, wie wenn der Betrag von CHF 245'000 auf einmal der Rekurrentin geschenkt worden wäre.