Der formell gewählte Weg mit einem Darlehen und jährlichen Erlassbeträgen muss somit als Versuch angesehen werden, diesen Willen steueroptimiert umzusetzen. Sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass die Steuerlast möglichst gering ausfällt, ist selbstverständlich zulässig (ASA 66, 414). Die gewählte Vorgehensweise darf aber nicht derart ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich sein, dass sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Dass in casu ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird und die beabsichtigte Schenkung des Gesamtbetrags in jährliche Teilbeträge aufgeteilt wird, die exakt dem Freibetrag entsprechen, ist ein Fall eines ungewöhnlichen Vorgehens.