Trotzdem hat B X nicht auf dieses Risiko reagiert und z.B. zusätzliche Sicherheiten oder regelmässige Amortisationszahlungen gefordert. 5.6 Das ganze Verhalten von B X mit der Nichtregelung der Amortisation, der Nichtreaktion auf eine Risikosituation, dem Verzicht auf die Verzinsung und dem jährlichen Erlass des maximalen Freibetrags (§ 239 Abs. 2 StG) zeigt auf, dass er offenbar von Anfang an den Entschluss gefasst hatte, der Rekurrentin den Betrag von CHF 245'000 unentgeltlich zukommen zu lassen. Der formell gewählte Weg mit einem Darlehen und jährlichen Erlassbeträgen muss somit als Versuch angesehen werden, diesen Willen steueroptimiert umzusetzen.