Üblicherweise wird die Finanzierung des Liegenschaftskaufs vor der Vertragsunterzeichnung geregelt. Wenn die Rekurrentin behauptet, dass B X ihr aus Vorsicht, weil das Konkubinat jederzeit formlos hätte aufgelöst werden könne, ein Darlehen und keine Schenkung gewährte, erscheint es kaum als glaubwürdig, dass zwar mündlich die Darlehensgewährung vereinbart worden war, die Parteien aber längere Zeit auf den formellen Abschluss eines Darlehensvertrags verzichtet haben. Die Vermutung des KStA, dass man nachträglich festgestellt hat, dass ohne Darlehensvertrag eine steuerbare Schenkung vorliegen würde, ist zumindest nicht ganz abwegig.