Den Akten kann entnommen werden, dass der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Rekurrentin beim Kauf der Eigentumswohnung in V ihren Anteil am Eigenkapital bezahlt hat. Dass der damalige Lebenspartner diese Zahlung als Darlehen ansah, ist zunächst nicht ungewöhnlich. Im Rahmen eines Konkubinats, dass formlos jederzeit wieder aufgelöst werden kann, macht dies durchaus Sinn. Eher ungewöhnlich war die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Am … August 2013 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt musste bereits die Anzahlung von CHF 30'000 und am Tage der Beurkundung auch ein weiterer Teilbetrag von CHF 438'900 bezahlt werden.