Das Kantonale Steuergericht hat sich in zwei Entscheiden mit ähnlichen Konstellationen beschäftigt. Im Entscheid vom 25.10.2010 (SGNEB.2010.1) ist das Gericht bei einem simulierten Darlehen in Kombination von jährlichen Freibeträgen von einer Steuerumgehung ausgegangen. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht (BGer vom 05.05.2011, BGer 2C_947/2010) bestätigt. Im Entscheid vom 21.12.2015 (SGNEB.2015.2) hat das Steuergericht demgegenüber eine Steuerumgehung verneint, da deren Voraussetzungen nicht gegeben waren. 5.1 Eine Steuerumgehung liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, a.a.O., S. 37 f.;