Damit ist aber noch nicht gesagt, dass vorliegend nicht doch eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Gerade wenn alljährlich Schenkungen in der Höhe des Freibetrags ausgerichtet werden, muss unter dem Titel der Steuerumgehung geprüft werden, ob es sich effektiv um mehrere selbständige Schenkungen handelt oder ob die jährlichen Teilschenkungen auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen und damit zusammengerechnet werden müssen (D. Bader/R. Bloch-Riemer in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 27 N 5). Das Kantonale Steuergericht hat sich in zwei Entscheiden mit ähnlichen Konstellationen beschäftigt.