4. Umstritten ist vorliegend, ob die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat. In formeller Hinsicht haben die Parteien am 20. Oktober 2013 einen Darlehensvertrag unterzeichnet und das Darlehen konsequenterweise in der Steuererklärung auch deklariert. Im Darlehensvertrag haben die Parteien die Rückzahlungsmöglichkeit in Teilbeträgen und die Zahlung eines Darlehenszinses vereinbart. Formell kann daher nicht von einer Unentgeltlichkeit bzw. einer fehlenden Gegenleistung gesprochen werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass vorliegend nicht doch eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt.