a.M. P. J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 233 N 4). Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungssteuer, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Auch Zuwendungen ohne Schenkungswillen werden somit von § 233 Abs. 1 StG erfasst. Von der Schenkungssteuer ausgenommen werden nach § 234 StG lediglich Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht und Zuwendungen an bedürftige Personen. 4. Umstritten ist vorliegend, ob die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat.