Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als zwingendes Element des Schenkungsbegriffs verzichten (vgl. StR 1998, S. 677). Im Entscheid KSGE 1994 Nr. 15 hat das Steuergericht des Kantons Solothurn festgehalten, dass auch ohne ausdrücklich erklärten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne vorliegen kann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sei. Diesem Entscheid ist zuzustimmen (vgl. auch KSG vom 05.07.2010, SGNEB.2009.10, E. 3; a.M. P. J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 233 N 4).