In den kantonalen Steuergesetzen wird der Schenkungsbegriff unterschiedlich definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist (vgl. F. Richner/W. Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 4 N 65 ff.; siehe auch M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 142 N 24). Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als zwingendes Element des Schenkungsbegriffs verzichten (vgl. StR 1998, S. 677).