Es sei ihm unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts anknüpfe, und Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Ein animus donandi sei diesfalls nicht Voraussetzung der Besteuerung (BGer vom 20.10.1997, 2P.144/1995, publ. in StR 1998, S. 677). In den kantonalen Steuergesetzen wird der Schenkungsbegriff unterschiedlich definiert.