Ob ein Schenkungswille (animus donandi) im Kanton Solothurn zur Annahme einer steuerbaren Schenkung notwendig ist, ist umstritten. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten) Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Es sei ihm unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege.