): a) Zuwendung unter Lebenden; b) Bereicherung des Empfängers; c) Fehlende Gegenleistung des Empfängers bzw. Entreicherung des Schenkers; d) Schenkungswille. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 118 Ia 500; BGer vom 27.03.2018, 2C_597/2018) auf das Kriterium der Bereicherung verzichtet und sich auf die Kriterien der Zuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens beschränkt. Ob ein Schenkungswille (animus donandi) im Kanton Solothurn zur Annahme einer steuerbaren Schenkung notwendig ist, ist umstritten.