KSG vom 02.11.2009, SGNEB.2007.6, je E. 3). Der Umstand, dass hier keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der Rekurrentin nachzuweisen ist. 3. Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird in der Regel eine Schenkung angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (R. Sieber/M. Oehrli in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 14 N 14 ff.): a) Zuwendung unter Lebenden;