Umstritten ist die Frage, ob die Zahlungen des Lebenspartners als Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren seien. Was die Beweislast betrifft, so trägt die Steuerbehörde die objektive Beweislast für steuerbegründende, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., S. 562). Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde nachzuweisen hat, dass die Rekurrentin eine unentgeltliche Zuwendung von ihrem Lebenspartner erhalten hat (KSGE 2004 Nr. 11; KSG vom 02.11.2009, SGNEB.2007.6, je E. 3).