Damit sich die Rekurrentin ihren Anteil am Eigenkapital leisten konnte, bezahlte B X ihr für ihren hälftigen Miteigentumsanteil einen Betrag von CHF 245'000. Konkret schenkte er ihr einen Betrag von CHF 14'100 und überreichte ihr ein Darlehen von CHF 230'900. In den darauffolgenden Jahren wurden vom ausstehenden Darlehensbetrag jährlich CHF 14'100 erlassen. Umstritten ist die Frage, ob die Zahlungen des Lebenspartners als Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren seien.