Das Darlehen vom Februar 2018 habe keinen Zusammenhang zum früheren Darlehen. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 242 StG (BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung der Schenkungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 i.V.m. § 245 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Januar 2020. Am 18. Februar 2020 wurde der Rekurs der Post übergeben.