Es sei bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags vorgesehen gewesen, der Rekurrentin ein Darlehen zu gewähren. Lediglich die schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung sei später nachgeholt worden. Die Behauptung, dass das Darlehen nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit objektiv nicht mehr zurückbezahlt hätte werden können, sei falsch, da die Rekurrentin Miteigentümerin der Wohnung war und damit über genügend Vermögen verfügte. Eine feste Laufzeit und Amortisationsverpflichtung sei nicht gewollt gewesen, weil der Lebenspartner der Rekurrentin das Darlehen bei einer allfälligen Auflösung des Konkubinats möglichst schnell zurückgefordert hätte.