Auch sei die Rückzahlung des Darlehens vertraglich nicht explizit geregelt worden, was darauf hindeute, dass die Rückzahlung nie gewollt gewesen sei. Die jährliche Reduktion eines Darlehens sei der einzige Weg gewesen, die Rekurrentin steuerfrei finanziell absichern zu können. 2.3 Mit Replik vom 30. April 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass zwischen der Schenkung vom 10. Oktober 2013 und der Darlehensgewährung vom 20. Oktober 2013 kein Zusammenhang bestehen würde. Dies seien zwei völlig unabhängige Rechtsgeschäfte. Es sei bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags vorgesehen gewesen, der Rekurrentin ein Darlehen zu gewähren.