Dabei verwies es auf die Einsprache. Zudem wurde festgehalten, dass der Darlehensvertrag erst zwei Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags abgeschlossen wurde, was ungewöhnlich erscheine. Wenige Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags habe die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Rückzahlung des Darlehens objektiv nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei der Vertrag aufrechterhalten worden. Ein Darlehenszins sei nie bezahlt worden. Auch sei die Rückzahlung des Darlehens vertraglich nicht explizit geregelt worden, was darauf hindeute, dass die Rückzahlung nie gewollt gewesen sei.