Mit einer Schenkung von CHF 14'100 habe er das Verlustrisiko in Grenzen halten können. Wäre die Rekurrentin mit ihrem Lebenspartner bereits 2013 verheiratet gewesen, hätte er ihr den Betrag von CHF 245'000 ohne Risiko überweisen können. Er wäre sein Eigengut geblieben. Die von den Parteien gewählte Lösung sei sachgerecht und nicht ungewöhnlich. Von einer Steuerumgehung könne daher nicht ausgegangen werden. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte das KStA den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die Einsprache.