Damit sich die Rekurrentin nicht übermässig bei der Bank verschulden musste, gewährte ihr Lebenspartner ihr ein verzinsliches Darlehen über CHF 230'900. Dabei schlossen sie einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Weil sie damals keinen Konkubinatsvertrag hatte, hätte das Konkubinat jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden können. Die Rekurrentin hätte dann lediglich die Restschuld zurückzahlen müssen. Der Lebenspartner der Rekurrentin hätte daher nicht das geringste Interesse daran gehabt, der Rekurrentin bereits im Jahr 2013 den gesamten Betrag von CHF 245'000 zu schenken. Mit einer Schenkung von CHF 14'100 habe er das Verlustrisiko in Grenzen halten können.