Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass der erlassene Betrag von CHF 14'100 unter der Freigrenze liege und daher nicht steuerbar sei, weshalb nicht von einer reformatio in peius ausgegangen werden dürfe. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Das KStA führ-te dazu aus, dass praxisgemäss von einer Steuerumgehung ausgegangen werde, wenn während einer längeren Zeit jährlich ungefähr der Freibetrag erlassen werde. Die Steuerersparnis sei erheblich. Zu Ungunsten der Rekurrentin ging das KStA neu von einer Schenkungssteuer von CHF 69'270 basierend auf einem Schenkungsbetrag von CHF 230'900 aus.