Daher sei an der zivilrechtlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse festzuhalten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte das KStA der Rekurrentin mit, dass bisher von einem zu tiefen Schenkungsbetrag ausgegangen worden sei. Anstatt von einer Schenkung von CHF 230'900 sei für das Jahr 2013 von einer solchen von CHF 245'000 auszugehen, weil der Rekurrentin bereits am 10. Oktober 2013 ein Betrag von CHF 14'100 erlassen worden sei. Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass der erlassene Betrag von CHF 14'100 unter der Freigrenze liege und daher nicht steuerbar sei, weshalb nicht von einer reformatio in peius ausgegangen werden dürfe.