Das KStA qualifizierte die erste Zahlung von CHF 230'900 als Schenkung. Mit Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das KStA eine Schenkungssteuer von CHF 65'040 in Rechnung. Dieser Betrag basierte unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 14'100 auf einer steuerbaren Schenkung von CHF 216'800 in der Steuerklasse 5. 1.2 Mit Schreiben vom 20. November 2019 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei hielt sie fest, dass sie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen und eine Schenkung des gesamten Darlehensbetrags nie versprochen worden sei. Daher sei an der zivilrechtlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse festzuhalten.