Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Rekurrentin mit, dass es von einer Schenkung der erwähnten beiden Darlehensbeträge von CHF 230'900 und CHF 242'200 ausgehe und verlangte weitere Unterlagen. Mit Schreiben vom 10. September 2019 hielt die Rekurrentin fest, dass sie und Herr X bei der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen seien. Eine Schenkung sei nicht versprochen worden. Dies wäre auch unvernünftig gewesen, weil die Lebensgemeinschaft auch hätte aufgehoben werden können. Ein Darlehenszins sei nicht bezahlt worden. Nur der Zins des Jahres 2014 sei verjährt. Das KStA qualifizierte die erste Zahlung von CHF 230'900 als Schenkung.