{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146843&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4788771839a7de9d874258f99506d748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:44", "Checksum": "8f038f81d518d7a1060132be109c73e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n5.4 Eine regelmässige Amortisation wurde im Darlehensvertrag nicht vereinbart. Stattdessen wurde lediglich festgehalten, dass die Darlehensnehmerin jederzeit das gesamte Darlehen oder Teile davon zurückbezahlen dürfe. Aus dieser Formulierung schliesst die Vorinstanz, dass die Rückzahlung des Darlehens nie gewollt war. Auch wenn dieser Schluss nicht zwingend ist, kann zumindest festgehalten werden, dass die genaue Vereinbarung der Rückzahlung keine Priorität genoss. Dritten gegenüber, von denen die Rückzahlung des Darlehens gefordert worden wäre, wäre der Darlehensvertrag zweifellos anders formuliert worden.\n5.5 Weiter hat die Rekurrentin festgehalten, dass sie per … 2014 aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben musste. B X musste feststellen, dass die Rekurrentin, höchstens mit dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzahlen konnte. Trotzdem hat B X nicht auf dieses Risiko reagiert und z.B. zusätzliche Sicherheiten oder regelmässige Amortisationszahlungen gefordert.\n5.6 Das ganze Verhalten von B X mit der Nichtregelung der Amortisation, der Nichtreaktion auf eine Risikosituation, dem Verzicht auf die Verzinsung und dem jährlichen Erlass des maximalen Freibetrags (§ 239 Abs. 2 StG) zeigt auf, dass er offenbar von Anfang an den Entschluss gefasst hatte, der Rekurrentin den Betrag von CHF 245'000 unentgeltlich zukommen zu lassen. Der formell gewählte Weg mit einem Darlehen und jährlichen Erlassbeträgen muss somit als Versuch angesehen werden, diesen Willen steueroptimiert umzusetzen. Sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass die Steuerlast möglichst gering ausfällt, ist selbstverständlich zulässig (ASA 66, 414). Die gewählte Vorgehensweise darf aber nicht derart ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich sein, dass sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Dass in casu ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird und die beabsichtigte Schenkung des Gesamtbetrags in jährliche Teilbeträge aufgeteilt wird, die exakt dem Freibetrag entsprechen, ist ein Fall eines ungewöhnlichen Vorgehens. Dieses Vorgehen wurde von den Parteien gewählt, in der erkennbaren Absicht, Steuern einzusparen. Dass die Parteien nach eigener Aussage auf legale Art und Weise Steuern einsparen und nicht Steuern umgehen wollten, ist hier nicht relevant. Subjektiv wird von Lehre und Rechtsprechung für die Annahme einer Steuerumgehung lediglich die Absicht, Steuern einzusparen, verlangt. Eine böswillige Umgehungsabsicht ist, wie bereits in E. 3 festgehalten, keine Voraussetzung einer Steuerumgehung. Dass das gewählte Vorgehen auch effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätte, wenn es die Steuerbehörden akzeptiert hätten, liegt auf der Hand. Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Das Vorliegen einer Steuerumgehung führt zu einer Sachverhaltsfiktion. Die Parteien sind so zu stellen, wie wenn der Betrag von CHF 245'000 auf einmal der Rekurrentin geschenkt worden wäre. Somit unterliegt das gewählte Vorgehen der Schenkungssteuer.\n5.7 Dass in der Schweiz Schenkungen unterhalb des Freibetrags, die in mehreren Jahren ausgerichtet werden, zusammengezählt werden, entspricht der Norm. In den wenigsten Kantonen ist es möglich, einem Beschenkten mehrere Jahre Schenkungen im Umfang des Freibetrags auszurichten, ohne dass die Schenkungen zur Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht zusammengerechnet werden (D. Bader/R. Bloch-Riemer, a.a.O., § 27 N 2).\nEin Teil der Lehre geht davon aus, dass bei einem Darlehen und anschliessenden mehreren hintereinander gestaffelten Schenkungen im Umfang des Freibetrags nicht eine Steuerumgehung vorliegt, sondern eine Simulation des Darlehens (vgl. P. Locher, Rechtsmissbrauchüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75, 687 f.). Vorgeschoben wird gemäss dieser Ansicht ein nicht ernst gemeintes Scheingeschäft, das rechtlich unwirksam ist. Massgebend ist demgegenüber der dissimulierte Vertrag vom ersten Schenker an die zuletzt beschenkte Person. Auch bei Annahme einer Simulation ist die Schenkungssteuer geschuldet, so dass hier auf die Differenzierung zwischen Steuerumgehung und Simulation verzichtet werden kann.\n6. Insgesamt steht es somit fest, dass die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner die finanziellen Mittel zur Beteiligung am Kauf der gemeinsamen Wohnung erhalten hat. Erhalten hat sie einen Betrag von CHF 245'000. Davon darf sie einmalig einen Freibetrag von CHF 14'100 abziehen, so dass die steuerlich relevante Schenkung noch CHF 230'900 betrug. Der Rekurrentin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie diesen Betrag von ihrem Lebenspartner nur geliehen und nicht geschenkt erhalten hatte. Damit steht fest, dass das KStA berechtigterweise von einer steuerbaren Schenkung ausgegangen ist.\n7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin die Verfahrenskosten (§ 163 StG) aufzuerlegen. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat somit die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'963 (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 3'463 [5 % von CHF 69'270]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 3'963 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger"}