{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146843&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4788771839a7de9d874258f99506d748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:44", "Checksum": "8f038f81d518d7a1060132be109c73e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nIm Entscheid KSGE 1994 Nr. 15 hat das Steuergericht des Kantons Solothurn festgehalten, dass auch ohne ausdrücklich erklärten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne vorliegen kann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sei. Diesem Entscheid ist zuzustimmen (vgl. auch KSG vom 05.07.2010, SGNEB.2009.10, E. 3; a.M. P. J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 233 N 4). Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungssteuer, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Auch Zuwendungen ohne Schenkungswillen werden somit von § 233 Abs. 1 StG erfasst. Von der Schenkungssteuer ausgenommen werden nach § 234 StG lediglich Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht und Zuwendungen an bedürftige Personen.\n4. Umstritten ist vorliegend, ob die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat. In formeller Hinsicht haben die Parteien am 20. Oktober 2013 einen Darlehensvertrag unterzeichnet und das Darlehen konsequenterweise in der Steuererklärung auch deklariert. Im Darlehensvertrag haben die Parteien die Rückzahlungsmöglichkeit in Teilbeträgen und die Zahlung eines Darlehenszinses vereinbart. Formell kann daher nicht von einer Unentgeltlichkeit bzw. einer fehlenden Gegenleistung gesprochen werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass vorliegend nicht doch eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Gerade wenn alljährlich Schenkungen in der Höhe des Freibetrags ausgerichtet werden, muss unter dem Titel der Steuerumgehung geprüft werden, ob es sich effektiv um mehrere selbständige Schenkungen handelt oder ob die jährlichen Teilschenkungen auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen und damit zusammengerechnet werden müssen (D. Bader/R. Bloch-Riemer in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 27 N 5). Das Kantonale Steuergericht hat sich in zwei Entscheiden mit ähnlichen Konstellationen beschäftigt. Im Entscheid vom 25.10.2010 (SGNEB.2010.1) ist das Gericht bei einem simulierten Darlehen in Kombination von jährlichen Freibeträgen von einer Steuerumgehung ausgegangen. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht (BGer vom 05.05.2011, BGer 2C_947/2010) bestätigt. Im Entscheid vom 21.12.2015 (SGNEB.2015.2) hat das Steuergericht demgegenüber eine Steuerumgehung verneint, da deren Voraussetzungen nicht gegeben waren.\n5.1 Eine Steuerumgehung liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, a.a.O., S. 37 f.; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht Bd. 1, S. 172; M. Meili, Die Steuerumgehung im schweizerischen Recht der direkten Steuern, S. 4; ASA 64, 80 E. 3b, 63, 218 E. 4; StE 2001 A 12 Nr. 10 und 2001 A 12 Nr. 11, je E. 2c, 2002 B 24.4 Nr. 66 E. 6, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 105 I a 60 f.):\na. ungewöhnliche Rechtsgestaltung (objektives Kriterium),\nb. Absicht der Steuerersparnis (subjektives Kriterium),\nc. erhebliche Steuerersparnis (effektives Kriterium).\n5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Rekurrentin beim Kauf der Eigentumswohnung in V ihren Anteil am Eigenkapital bezahlt hat. Dass der damalige Lebenspartner diese Zahlung als Darlehen ansah, ist zunächst nicht ungewöhnlich. Im Rahmen eines Konkubinats, dass formlos jederzeit wieder aufgelöst werden kann, macht dies durchaus Sinn. Eher ungewöhnlich war die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Am … August 2013 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt musste bereits die Anzahlung von CHF 30'000 und am Tage der Beurkundung auch ein weiterer Teilbetrag von CHF 438'900 bezahlt werden. Dass sich die Rekurrentin an diesen beiden Zahlungen mit eigenen Mitteln beteiligt hätte, wird von ihr nicht behauptet. Mehr als zwei Monate später, am 20. Oktober 2013, wurde der Darlehensvertrag unterzeichnet. Üblicherweise wird die Finanzierung des Liegenschaftskaufs vor der Vertragsunterzeichnung geregelt. Wenn die Rekurrentin behauptet, dass B X ihr aus Vorsicht, weil das Konkubinat jederzeit formlos hätte aufgelöst werden könne, ein Darlehen und keine Schenkung gewährte, erscheint es kaum als glaubwürdig, dass zwar mündlich die Darlehensgewährung vereinbart worden war, die Parteien aber längere Zeit auf den formellen Abschluss eines Darlehensvertrags verzichtet haben. Die Vermutung des KStA, dass man nachträglich festgestellt hat, dass ohne Darlehensvertrag eine steuerbare Schenkung vorliegen würde, ist zumindest nicht ganz abwegig.\n5.3 Weiter fällt auf, dass im Darlehensvertrag zwar ein Zins von 1 % vereinbart, aber nie bezahlt worden war. Die Vereinbarung eines zinslosen Darlehens wäre grundsätzlich unbedenklich, sieht doch schon Art. 313 Abs. 1 OR vor, dass mangels anderer Abrede Darlehen im nicht kaufmännischen Verkehr zinslos sind. Hier wurde aber ausdrücklich ein verzinsliches Darlehen vereinbart und bereits 3 Monate nach der Vereinbarung auf die Verzinsung verzichtet, hätte doch am 31. Dezember 2013 die erste Zinszahlung erfolgen müssen. Dass sich die Vertragsparteien hier derart kurzfristig bereits wieder gegen eine Zinszahlung entschieden hatten, deutet eher daraufhin, dass die Zinszahlung gar nie beabsichtigt worden war."}