{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146843&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4788771839a7de9d874258f99506d748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:44", "Checksum": "8f038f81d518d7a1060132be109c73e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n2.3 Mit Replik vom 30. April 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass zwischen der Schenkung vom 10. Oktober 2013 und der Darlehensgewährung vom 20. Oktober 2013 kein Zusammenhang bestehen würde. Dies seien zwei völlig unabhängige Rechtsgeschäfte. Es sei bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags vorgesehen gewesen, der Rekurrentin ein Darlehen zu gewähren. Lediglich die schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung sei später nachgeholt worden. Die Behauptung, dass das Darlehen nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit objektiv nicht mehr zurückbezahlt hätte werden können, sei falsch, da die Rekurrentin Miteigentümerin der Wohnung war und damit über genügend Vermögen verfügte. Eine feste Laufzeit und Amortisationsverpflichtung sei nicht gewollt gewesen, weil der Lebenspartner der Rekurrentin das Darlehen bei einer allfälligen Auflösung des Konkubinats möglichst schnell zurückgefordert hätte. Dass mit dem Vorgehen Schenkungssteuern eingespart werden konnten, sei korrekt. Niemand könne aber verpflichtet werden, seine zivilrechtlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass möglichst hohe Steuern bezahlt werden müssten. Das Darlehen vom Februar 2018 habe keinen Zusammenhang zum früheren Darlehen.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 242 StG (BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung der Schenkungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 i.V.m. § 245 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Januar 2020. Am 18. Februar 2020 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Vorliegend hat die Rekurrentin in der Steuererklärung 2013 eine Schuld gegenüber ih-rem Lebenspartner B X von CHF 230'900 deklariert. Dieser Betrag ist darauf zurückzuführen, dass die Rekurrentin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine Eigentumswohnung in V erworben hat. Damit sich die Rekurrentin ihren Anteil am Eigenkapital leisten konnte, bezahlte B X ihr für ihren hälftigen Miteigentumsanteil einen Betrag von CHF 245'000. Konkret schenkte er ihr einen Betrag von CHF 14'100 und überreichte ihr ein Darlehen von CHF 230'900. In den darauffolgenden Jahren wurden vom ausstehenden Darlehensbetrag jährlich CHF 14'100 erlassen. Umstritten ist die Frage, ob die Zahlungen des Lebenspartners als Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren seien.\nWas die Beweislast betrifft, so trägt die Steuerbehörde die objektive Beweislast für steuerbegründende, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., S. 562). Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde nachzuweisen hat, dass die Rekurrentin eine unentgeltliche Zuwendung von ihrem Lebenspartner erhalten hat (KSGE 2004 Nr. 11; KSG vom 02.11.2009, SGNEB.2007.6, je E. 3). Der Umstand, dass hier keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der Rekurrentin nachzuweisen ist.\n3. Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird in der Regel eine Schenkung angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (R. Sieber/M. Oehrli in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 14 N 14 ff.):\na) Zuwendung unter Lebenden;\nb) Bereicherung des Empfängers;\nc) Fehlende Gegenleistung des Empfängers bzw. Entreicherung des Schenkers;\nd) Schenkungswille.\nDas Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 118 Ia 500; BGer vom 27.03.2018, 2C_597/2018) auf das Kriterium der Bereicherung verzichtet und sich auf die Kriterien der Zuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens beschränkt.\nOb ein Schenkungswille (animus donandi) im Kanton Solothurn zur Annahme einer steuerbaren Schenkung notwendig ist, ist umstritten. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten) Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Es sei ihm unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts anknüpfe, und Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Ein animus donandi sei diesfalls nicht Voraussetzung der Besteuerung (BGer vom 20.10.1997, 2P.144/1995, publ. in StR 1998, S. 677).\nIn den kantonalen Steuergesetzen wird der Schenkungsbegriff unterschiedlich definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist (vgl. F. Richner/W. Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 4 N 65 ff.; siehe auch M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 142 N 24). Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als zwingendes Element des Schenkungsbegriffs verzichten (vgl. StR 1998, S. 677)."}