{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146843&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4788771839a7de9d874258f99506d748"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:44", "Checksum": "8f038f81d518d7a1060132be109c73e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 24.08.2020 SGNEB.2020.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Schenkungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Kaufvertrag vom … August 2013 kauften B X und A Y (nachfolgend Rekurrentin) als Miteigentümer zu je 50 % eine 5 ½-Zimmer Eigentumswohnung an der Z-Strasse in V (Grundbuch V Nr. 001) für CHF 1'563'000. Um ihren Anteil finanzieren zu können, erhielt die Rekurrentin von B X am 20. Oktober 2013 ein verzinsliches Darlehen von CHF 230'900. Zusätzlich erhielt sie von ihm am 10. Oktober 2013 eine Schenkung von CHF 14'100.\nIn den Jahren 2014 - 2018 erliess B X der Rekurrentin jährlich einen Betrag von CHF 14'100, womit sich das gewährte Darlehen auf CHF 160'400 reduzierte.\nMit Darlehensvertrag vom 20. Februar 2018 übergab B X der Rekurrentin einen weiteren Betrag von CHF 242'200. Am … Juli 2019 schlossen die beiden den Bund der Ehe.\nMit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Rekurrentin mit, dass es von einer Schenkung der erwähnten beiden Darlehensbeträge von CHF 230'900 und CHF 242'200 ausgehe und verlangte weitere Unterlagen. Mit Schreiben vom 10. September 2019 hielt die Rekurrentin fest, dass sie und Herr X bei der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen seien. Eine Schenkung sei nicht versprochen worden. Dies wäre auch unvernünftig gewesen, weil die Lebensgemeinschaft auch hätte aufgehoben werden können. Ein Darlehenszins sei nicht bezahlt worden. Nur der Zins des Jahres 2014 sei verjährt.\nDas KStA qualifizierte die erste Zahlung von CHF 230'900 als Schenkung. Mit Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das KStA eine Schenkungssteuer von CHF 65'040 in Rechnung. Dieser Betrag basierte unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 14'100 auf einer steuerbaren Schenkung von CHF 216'800 in der Steuerklasse 5.\n1.2 Mit Schreiben vom 20. November 2019 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei hielt sie fest, dass sie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen und eine Schenkung des gesamten Darlehensbetrags nie versprochen worden sei. Daher sei an der zivilrechtlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse festzuhalten.\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte das KStA der Rekurrentin mit, dass bisher von einem zu tiefen Schenkungsbetrag ausgegangen worden sei. Anstatt von einer Schenkung von CHF 230'900 sei für das Jahr 2013 von einer solchen von CHF 245'000 auszugehen, weil der Rekurrentin bereits am 10. Oktober 2013 ein Betrag von CHF 14'100 erlassen worden sei. Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass der erlassene Betrag von CHF 14'100 unter der Freigrenze liege und daher nicht steuerbar sei, weshalb nicht von einer reformatio in peius ausgegangen werden dürfe.\n1.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Das KStA führ-te dazu aus, dass praxisgemäss von einer Steuerumgehung ausgegangen werde, wenn während einer längeren Zeit jährlich ungefähr der Freibetrag erlassen werde. Die Steuerersparnis sei erheblich. Zu Ungunsten der Rekurrentin ging das KStA neu von einer Schenkungssteuer von CHF 69'270 basierend auf einem Schenkungsbetrag von CHF 230'900 aus.\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Februar 2020 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Schenkungssteuer abzusehen sei. Dabei liess sie ausführen, dass sie zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann eine im Bau befindliche Eigentumswohnung kaufte. Damit sich die Rekurrentin nicht übermässig bei der Bank verschulden musste, gewährte ihr Lebenspartner ihr ein verzinsliches Darlehen über CHF 230'900. Dabei schlossen sie einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Weil sie damals keinen Konkubinatsvertrag hatte, hätte das Konkubinat jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden können. Die Rekurrentin hätte dann lediglich die Restschuld zurückzahlen müssen. Der Lebenspartner der Rekurrentin hätte daher nicht das geringste Interesse daran gehabt, der Rekurrentin bereits im Jahr 2013 den gesamten Betrag von CHF 245'000 zu schenken. Mit einer Schenkung von CHF 14'100 habe er das Verlustrisiko in Grenzen halten können. Wäre die Rekurrentin mit ihrem Lebenspartner bereits 2013 verheiratet gewesen, hätte er ihr den Betrag von CHF 245'000 ohne Risiko überweisen können. Er wäre sein Eigengut geblieben. Die von den Parteien gewählte Lösung sei sachgerecht und nicht ungewöhnlich. Von einer Steuerumgehung könne daher nicht ausgegangen werden.\n2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte das KStA den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die Einsprache. Zudem wurde festgehalten, dass der Darlehensvertrag erst zwei Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags abgeschlossen wurde, was ungewöhnlich erscheine. Wenige Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags habe die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Rückzahlung des Darlehens objektiv nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei der Vertrag aufrechterhalten worden. Ein Darlehenszins sei nie bezahlt worden. Auch sei die Rückzahlung des Darlehens vertraglich nicht explizit geregelt worden, was darauf hindeute, dass die Rückzahlung nie gewollt gewesen sei. Die jährliche Reduktion eines Darlehens sei der einzige Weg gewesen, die Rekurrentin steuerfrei finanziell absichern zu können."}