Steuergericht Urteil vom 24. August 2020 Es wirken mit: Präsident: Th. A. Müller Richter: Kellerhals, D. S. Müller Sekretär: Hatzinger In Sachen SGNEB.2020.1 A Y v.d. gegen betreffend Schenkungssteuer hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Mit Kaufvertrag vom … August 2013 kauften B X und A Y (nachfolgend Rekurrentin) als Miteigentümer zu je 50 % eine 5 ½-Zimmer Eigentumswohnung an der Z-Strasse in V (Grundbuch V Nr. 001) für CHF 1'563'000. Um ihren Anteil finanzieren zu können, erhielt die Rekurrentin von B X am 20. Oktober 2013 ein verzinsliches Darlehen von CHF 230'900. Zusätzlich erhielt sie von ihm am 10. Oktober 2013 eine Schenkung von CHF 14'100. In den Jahren 2014 - 2018 erliess B X der Rekurrentin jährlich einen Betrag von CHF 14'100, womit sich das gewährte Darlehen auf CHF 160'400 reduzierte. Mit Darlehensvertrag vom 20. Februar 2018 übergab B X der Rekurrentin einen weiteren Betrag von CHF 242'200. Am … Juli 2019 schlossen die beiden den Bund der Ehe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Rekurrentin mit, dass es von einer Schenkung der erwähnten beiden Darlehensbeträge von CHF 230'900 und CHF 242'200 ausgehe und verlangte weitere Unterlagen. Mit Schreiben vom 10. September 2019 hielt die Rekurrentin fest, dass sie und Herr X bei der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen seien. Eine Schenkung sei nicht versprochen worden. Dies wäre auch unvernünftig gewesen, weil die Lebensgemeinschaft auch hätte aufgehoben werden können. Ein Darlehenszins sei nicht bezahlt worden. Nur der Zins des Jahres 2014 sei verjährt. Das KStA qualifizierte die erste Zahlung von CHF 230'900 als Schenkung. Mit Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das KStA eine Schenkungssteuer von CHF 65'040 in Rechnung. Dieser Betrag basierte unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 14'100 auf einer steuerbaren Schenkung von CHF 216'800 in der Steuerklasse 5. 1.2 Mit Schreiben vom 20. November 2019 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei hielt sie fest, dass sie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch nicht verheiratet gewesen und eine Schenkung des gesamten Darlehensbetrags nie versprochen worden sei. Daher sei an der zivilrechtlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse festzuhalten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte das KStA der Rekurrentin mit, dass bisher von einem zu tiefen Schenkungsbetrag ausgegangen worden sei. Anstatt von einer Schenkung von CHF 230'900 sei für das Jahr 2013 von einer solchen von CHF 245'000 auszugehen, weil der Rekurrentin bereits am 10. Oktober 2013 ein Betrag von CHF 14'100 erlassen worden sei. Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass der erlassene Betrag von CHF 14'100 unter der Freigrenze liege und daher nicht steuerbar sei, weshalb nicht von einer reformatio in peius ausgegangen werden dürfe. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Das KStA führ-te dazu aus, dass praxisgemäss von einer Steuerumgehung ausgegangen werde, wenn während einer längeren Zeit jährlich ungefähr der Freibetrag erlassen werde. Die Steuerersparnis sei erheblich. Zu Ungunsten der Rekurrentin ging das KStA neu von einer Schenkungssteuer von CHF 69'270 basierend auf einem Schenkungsbetrag von CHF 230'900 aus. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Februar 2020 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Schenkungssteuer abzusehen sei. Dabei liess sie ausführen, dass sie zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann eine im Bau befindliche Eigentumswohnung kaufte. Damit sich die Rekurrentin nicht übermässig bei der Bank verschulden musste, gewährte ihr Lebenspartner ihr ein verzinsliches Darlehen über CHF 230'900. Dabei schlossen sie einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Weil sie damals keinen Konkubinatsvertrag hatte, hätte das Konkubinat jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden können. Die Rekurrentin hätte dann lediglich die Restschuld zurückzahlen müssen. Der Lebenspartner der Rekurrentin hätte daher nicht das geringste Interesse daran gehabt, der Rekurrentin bereits im Jahr 2013 den gesamten Betrag von CHF 245'000 zu schenken. Mit einer Schenkung von CHF 14'100 habe er das Verlustrisiko in Grenzen halten können. Wäre die Rekurrentin mit ihrem Lebenspartner bereits 2013 verheiratet gewesen, hätte er ihr den Betrag von CHF 245'000 ohne Risiko überweisen können. Er wäre sein Eigengut geblieben. Die von den Parteien gewählte Lösung sei sachgerecht und nicht ungewöhnlich. Von einer Steuerumgehung könne daher nicht ausgegangen werden. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte das KStA den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die Einsprache. Zudem wurde festgehalten, dass der Darlehensvertrag erst zwei Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags abgeschlossen wurde, was ungewöhnlich erscheine. Wenige Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags habe die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Rückzahlung des Darlehens objektiv nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei der Vertrag aufrechterhalten worden. Ein Darlehenszins sei nie bezahlt worden. Auch sei die Rückzahlung des Darlehens vertraglich nicht explizit geregelt worden, was darauf hindeute, dass die Rückzahlung nie gewollt gewesen sei. Die jährliche Reduktion eines Darlehens sei der einzige Weg gewesen, die Rekurrentin steuerfrei finanziell absichern zu können. 2.3 Mit Replik vom 30. April 2020 hielt die Rekurrentin fest, dass zwischen der Schenkung vom 10. Oktober 2013 und der Darlehensgewährung vom 20. Oktober 2013 kein Zusammenhang bestehen würde. Dies seien zwei völlig unabhängige Rechtsgeschäfte. Es sei bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags vorgesehen gewesen, der Rekurrentin ein Darlehen zu gewähren. Lediglich die schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung sei später nachgeholt worden. Die Behauptung, dass das Darlehen nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit objektiv nicht mehr zurückbezahlt hätte werden können, sei falsch, da die Rekurrentin Miteigentümerin der Wohnung war und damit über genügend Vermögen verfügte. Eine feste Laufzeit und Amortisationsverpflichtung sei nicht gewollt gewesen, weil der Lebenspartner der Rekurrentin das Darlehen bei einer allfälligen Auflösung des Konkubinats möglichst schnell zurückgefordert hätte. Dass mit dem Vorgehen Schenkungssteuern eingespart werden konnten, sei korrekt. Niemand könne aber verpflichtet werden, seine zivilrechtlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass möglichst hohe Steuern bezahlt werden müssten. Das Darlehen vom Februar 2018 habe keinen Zusammenhang zum früheren Darlehen. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 242 StG (BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung der Schenkungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 i.V.m. § 245 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Januar 2020. Am 18. Februar 2020 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Vorliegend hat die Rekurrentin in der Steuererklärung 2013 eine Schuld gegenüber ih-rem Lebenspartner B X von CHF 230'900 deklariert. Dieser Betrag ist darauf zurückzuführen, dass die Rekurrentin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine Eigentumswohnung in V erworben hat. Damit sich die Rekurrentin ihren Anteil am Eigenkapital leisten konnte, bezahlte B X ihr für ihren hälftigen Miteigentumsanteil einen Betrag von CHF 245'000. Konkret schenkte er ihr einen Betrag von CHF 14'100 und überreichte ihr ein Darlehen von CHF 230'900. In den darauffolgenden Jahren wurden vom ausstehenden Darlehensbetrag jährlich CHF 14'100 erlassen. Umstritten ist die Frage, ob die Zahlungen des Lebenspartners als Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren seien. Was die Beweislast betrifft, so trägt die Steuerbehörde die objektive Beweislast für steuerbegründende, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., S. 562). Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde nachzuweisen hat, dass die Rekurrentin eine unentgeltliche Zuwendung von ihrem Lebenspartner erhalten hat (KSGE 2004 Nr. 11; KSG vom 02.11.2009, SGNEB.2007.6, je E. 3). Der Umstand, dass hier keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der Rekurrentin nachzuweisen ist. 3. Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird in der Regel eine Schenkung angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (R. Sieber/M. Oehrli in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 14 N 14 ff.): a) Zuwendung unter Lebenden; b) Bereicherung des Empfängers; c) Fehlende Gegenleistung des Empfängers bzw. Entreicherung des Schenkers; d) Schenkungswille. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 118 Ia 500; BGer vom 27.03.2018, 2C_597/2018) auf das Kriterium der Bereicherung verzichtet und sich auf die Kriterien der Zuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens beschränkt. Ob ein Schenkungswille (animus donandi) im Kanton Solothurn zur Annahme einer steuerbaren Schenkung notwendig ist, ist umstritten. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten) Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Es sei ihm unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts anknüpfe, und Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Ein animus donandi sei diesfalls nicht Voraussetzung der Besteuerung (BGer vom 20.10.1997, 2P.144/1995, publ. in StR 1998, S. 677). In den kantonalen Steuergesetzen wird der Schenkungsbegriff unterschiedlich definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist (vgl. F. Richner/W. Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 4 N 65 ff.; siehe auch M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 142 N 24). Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als zwingendes Element des Schenkungsbegriffs verzichten (vgl. StR 1998, S. 677). Im Entscheid KSGE 1994 Nr. 15 hat das Steuergericht des Kantons Solothurn festgehalten, dass auch ohne ausdrücklich erklärten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne vorliegen kann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sei. Diesem Entscheid ist zuzustimmen (vgl. auch KSG vom 05.07.2010, SGNEB.2009.10, E. 3; a.M. P. J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 233 N 4). Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungssteuer, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Auch Zuwendungen ohne Schenkungswillen werden somit von § 233 Abs. 1 StG erfasst. Von der Schenkungssteuer ausgenommen werden nach § 234 StG lediglich Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht und Zuwendungen an bedürftige Personen. 4. Umstritten ist vorliegend, ob die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat. In formeller Hinsicht haben die Parteien am 20. Oktober 2013 einen Darlehensvertrag unterzeichnet und das Darlehen konsequenterweise in der Steuererklärung auch deklariert. Im Darlehensvertrag haben die Parteien die Rückzahlungsmöglichkeit in Teilbeträgen und die Zahlung eines Darlehenszinses vereinbart. Formell kann daher nicht von einer Unentgeltlichkeit bzw. einer fehlenden Gegenleistung gesprochen werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass vorliegend nicht doch eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Gerade wenn alljährlich Schenkungen in der Höhe des Freibetrags ausgerichtet werden, muss unter dem Titel der Steuerumgehung geprüft werden, ob es sich effektiv um mehrere selbständige Schenkungen handelt oder ob die jährlichen Teilschenkungen auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen und damit zusammengerechnet werden müssen (D. Bader/R. Bloch-Riemer in: Zweifel/Besuch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 27 N 5). Das Kantonale Steuergericht hat sich in zwei Entscheiden mit ähnlichen Konstellationen beschäftigt. Im Entscheid vom 25.10.2010 (SGNEB.2010.1) ist das Gericht bei einem simulierten Darlehen in Kombination von jährlichen Freibeträgen von einer Steuerumgehung ausgegangen. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht (BGer vom 05.05.2011, BGer 2C_947/2010) bestätigt. Im Entscheid vom 21.12.2015 (SGNEB.2015.2) hat das Steuergericht demgegenüber eine Steuerumgehung verneint, da deren Voraussetzungen nicht gegeben waren. 5.1 Eine Steuerumgehung liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, a.a.O., S. 37 f.; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht Bd. 1, S. 172; M. Meili, Die Steuerumgehung im schweizerischen Recht der direkten Steuern, S. 4; ASA 64, 80 E. 3b, 63, 218 E. 4; StE 2001 A 12 Nr. 10 und 2001 A 12 Nr. 11, je E. 2c, 2002 B 24.4 Nr. 66 E. 6, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 105 I a 60 f.): a. ungewöhnliche Rechtsgestaltung (objektives Kriterium), b. Absicht der Steuerersparnis (subjektives Kriterium), c. erhebliche Steuerersparnis (effektives Kriterium). 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Rekurrentin beim Kauf der Eigentumswohnung in V ihren Anteil am Eigenkapital bezahlt hat. Dass der damalige Lebenspartner diese Zahlung als Darlehen ansah, ist zunächst nicht ungewöhnlich. Im Rahmen eines Konkubinats, dass formlos jederzeit wieder aufgelöst werden kann, macht dies durchaus Sinn. Eher ungewöhnlich war die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Am … August 2013 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt musste bereits die Anzahlung von CHF 30'000 und am Tage der Beurkundung auch ein weiterer Teilbetrag von CHF 438'900 bezahlt werden. Dass sich die Rekurrentin an diesen beiden Zahlungen mit eigenen Mitteln beteiligt hätte, wird von ihr nicht behauptet. Mehr als zwei Monate später, am 20. Oktober 2013, wurde der Darlehensvertrag unterzeichnet. Üblicherweise wird die Finanzierung des Liegenschaftskaufs vor der Vertragsunterzeichnung geregelt. Wenn die Rekurrentin behauptet, dass B X ihr aus Vorsicht, weil das Konkubinat jederzeit formlos hätte aufgelöst werden könne, ein Darlehen und keine Schenkung gewährte, erscheint es kaum als glaubwürdig, dass zwar mündlich die Darlehensgewährung vereinbart worden war, die Parteien aber längere Zeit auf den formellen Abschluss eines Darlehensvertrags verzichtet haben. Die Vermutung des KStA, dass man nachträglich festgestellt hat, dass ohne Darlehensvertrag eine steuerbare Schenkung vorliegen würde, ist zumindest nicht ganz abwegig. 5.3 Weiter fällt auf, dass im Darlehensvertrag zwar ein Zins von 1 % vereinbart, aber nie bezahlt worden war. Die Vereinbarung eines zinslosen Darlehens wäre grundsätzlich unbedenklich, sieht doch schon Art. 313 Abs. 1 OR vor, dass mangels anderer Abrede Darlehen im nicht kaufmännischen Verkehr zinslos sind. Hier wurde aber ausdrücklich ein verzinsliches Darlehen vereinbart und bereits 3 Monate nach der Vereinbarung auf die Verzinsung verzichtet, hätte doch am 31. Dezember 2013 die erste Zinszahlung erfolgen müssen. Dass sich die Vertragsparteien hier derart kurzfristig bereits wieder gegen eine Zinszahlung entschieden hatten, deutet eher daraufhin, dass die Zinszahlung gar nie beabsichtigt worden war. 5.4 Eine regelmässige Amortisation wurde im Darlehensvertrag nicht vereinbart. Stattdessen wurde lediglich festgehalten, dass die Darlehensnehmerin jederzeit das gesamte Darlehen oder Teile davon zurückbezahlen dürfe. Aus dieser Formulierung schliesst die Vorinstanz, dass die Rückzahlung des Darlehens nie gewollt war. Auch wenn dieser Schluss nicht zwingend ist, kann zumindest festgehalten werden, dass die genaue Vereinbarung der Rückzahlung keine Priorität genoss. Dritten gegenüber, von denen die Rückzahlung des Darlehens gefordert worden wäre, wäre der Darlehensvertrag zweifellos anders formuliert worden. 5.5 Weiter hat die Rekurrentin festgehalten, dass sie per … 2014 aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben musste. B X musste feststellen, dass die Rekurrentin, höchstens mit dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzahlen konnte. Trotzdem hat B X nicht auf dieses Risiko reagiert und z.B. zusätzliche Sicherheiten oder regelmässige Amortisationszahlungen gefordert. 5.6 Das ganze Verhalten von B X mit der Nichtregelung der Amortisation, der Nichtreaktion auf eine Risikosituation, dem Verzicht auf die Verzinsung und dem jährlichen Erlass des maximalen Freibetrags (§ 239 Abs. 2 StG) zeigt auf, dass er offenbar von Anfang an den Entschluss gefasst hatte, der Rekurrentin den Betrag von CHF 245'000 unentgeltlich zukommen zu lassen. Der formell gewählte Weg mit einem Darlehen und jährlichen Erlassbeträgen muss somit als Versuch angesehen werden, diesen Willen steueroptimiert umzusetzen. Sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass die Steuerlast möglichst gering ausfällt, ist selbstverständlich zulässig (ASA 66, 414). Die gewählte Vorgehensweise darf aber nicht derart ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich sein, dass sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Dass in casu ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird und die beabsichtigte Schenkung des Gesamtbetrags in jährliche Teilbeträge aufgeteilt wird, die exakt dem Freibetrag entsprechen, ist ein Fall eines ungewöhnlichen Vorgehens. Dieses Vorgehen wurde von den Parteien gewählt, in der erkennbaren Absicht, Steuern einzusparen. Dass die Parteien nach eigener Aussage auf legale Art und Weise Steuern einsparen und nicht Steuern umgehen wollten, ist hier nicht relevant. Subjektiv wird von Lehre und Rechtsprechung für die Annahme einer Steuerumgehung lediglich die Absicht, Steuern einzusparen, verlangt. Eine böswillige Umgehungsabsicht ist, wie bereits in E. 3 festgehalten, keine Voraussetzung einer Steuerumgehung. Dass das gewählte Vorgehen auch effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätte, wenn es die Steuerbehörden akzeptiert hätten, liegt auf der Hand. Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Das Vorliegen einer Steuerumgehung führt zu einer Sachverhaltsfiktion. Die Parteien sind so zu stellen, wie wenn der Betrag von CHF 245'000 auf einmal der Rekurrentin geschenkt worden wäre. Somit unterliegt das gewählte Vorgehen der Schenkungssteuer. 5.7 Dass in der Schweiz Schenkungen unterhalb des Freibetrags, die in mehreren Jahren ausgerichtet werden, zusammengezählt werden, entspricht der Norm. In den wenigsten Kantonen ist es möglich, einem Beschenkten mehrere Jahre Schenkungen im Umfang des Freibetrags auszurichten, ohne dass die Schenkungen zur Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht zusammengerechnet werden (D. Bader/R. Bloch-Riemer, a.a.O., § 27 N 2). Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass bei einem Darlehen und anschliessenden mehreren hintereinander gestaffelten Schenkungen im Umfang des Freibetrags nicht eine Steuerumgehung vorliegt, sondern eine Simulation des Darlehens (vgl. P. Locher, Rechtsmissbrauchüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75, 687 f.). Vorgeschoben wird gemäss dieser Ansicht ein nicht ernst gemeintes Scheingeschäft, das rechtlich unwirksam ist. Massgebend ist demgegenüber der dissimulierte Vertrag vom ersten Schenker an die zuletzt beschenkte Person. Auch bei Annahme einer Simulation ist die Schenkungssteuer geschuldet, so dass hier auf die Differenzierung zwischen Steuerumgehung und Simulation verzichtet werden kann. 6. Insgesamt steht es somit fest, dass die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner die finanziellen Mittel zur Beteiligung am Kauf der gemeinsamen Wohnung erhalten hat. Erhalten hat sie einen Betrag von CHF 245'000. Davon darf sie einmalig einen Freibetrag von CHF 14'100 abziehen, so dass die steuerlich relevante Schenkung noch CHF 230'900 betrug. Der Rekurrentin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie diesen Betrag von ihrem Lebenspartner nur geliehen und nicht geschenkt erhalten hatte. Damit steht fest, dass das KStA berechtigterweise von einer steuerbaren Schenkung ausgegangen ist. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin die Verfahrenskosten (§ 163 StG) aufzuerlegen. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat somit die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'963 (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 3'463 [5 % von CHF 69'270]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 3'963 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben) - KStA, Recht und Aufsicht (mit Beilagen) - KStA, Sondersteuern Expediert am: