* Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 25.6.2019 aufgehoben. Es ist keine Handänderungssteuer geschuldet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Rekurrenten wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.