die vorliegende Verspätung von rund 3 Monaten erscheint daher als adäquat. Dass eine solche Nutzungsordnung unmittelbar nach dem Erwerb bzw. bis spätestens zum Einzug errichtet werden müsste, kann aufgrund der hier relevanten gesetzlichen Grundlagen (§ 207 Abs. 1 lit. g StG, § 63bis VV StG) nicht verlangt werden. 5. Die durch den Rekurrenten und die drei Miterwerber errichtete und im Grundbuch angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung begründet nach Ausgeführtem einen Tatbestand, der die «Ausschliesslichkeit» des dauernd selbst genutzten Wohneigentums begründet. Die Handänderungssteuer ist folglich nicht geschuldet und der Rekurs gutzuheissen.