Eine andere Beweissituation, allenfalls aufgrund eines vorinstanzlich anberaumten Augenscheins, liegt nicht vor. 4.4 Schliesslich gelangt die mit rund dreimonatiger Verspätung nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgte Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung insofern nicht zum Nachteil des Rekurrenten, weil in Analogie zu Art. 63bis Abs. 1 VV StG zum selbstgenutzten Eigentum auch hier eine einjährige Frist eingeräumt wird (vgl. auch Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziff. 2.4, a.a.O.); die vorliegende Verspätung von rund 3 Monaten erscheint daher als adäquat.