Aus den sich in den Akten befindlichen Plänen ergibt sich auch keine andere Nutzung der Liegenschaft. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit seinen Eltern unter einem Dach im miterworbenen Zweifamilienhaus lebt, das als Einfamilienhaus genutzt wird. Daran ändert nichts, dass im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss separate Küchen und Sanitäreinrichtungen vorhanden sind; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohneinheiten über voneinander getrennte Eingänge verfügen würden, was eine völlig getrennte Haushaltführung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Eine andere Beweissituation, allenfalls aufgrund eines vorinstanzlich anberaumten Augenscheins, liegt nicht vor.