Das erste Obergeschoss und die beiden Zimmer im Dachgeschoss der Liegenschaft stehen im ausschliesslichen Sondernutzungsrecht der Miteigentümer 1 und 2, A und B (Ziff. 2). Das Untergeschoss und der Estrich im Dachgeschoss sowie die Garage der Liegenschaft stehen allen Miteigentümern gleichermassen zur Benützung zu. Sie sprechen die konkrete Belegung jeweils einvernehmlich ab (Ziff. 3). Die Miteigentümer kommen für alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten zu gleichen Teilen nach Köpfen auf (Ziff. 4). Aus den sich in den Akten befindlichen Plänen ergibt sich auch keine andere Nutzung der Liegenschaft.