durch verschiedene Miteigentümer zu bewirken. Das KSG kommt zum Schluss, auch im Sinne der erwähnten Verwaltungspraxis (E. 4.1 hiervor; vgl. auch Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer, S. 22, unter so.ch), dass eine Steuerbefreiung prinzipiell gegeben ist, wenn die Miteigentümer nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung wie hier im Grundbuch anmerken lassen. Dies folgt aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, analog der Begründung von Stockwerkeigentum nach dem Erwerb.