4.2 Vorliegend beruft sich der Rekurrent auf eine durch ihn mit seinen Miterwerbern im Nachgang zum Kauf bzw. Eigentumsübergang stipulierte und im Grundbuch entsprechend angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die just die ausschliessliche Selbstnutzung (Zuweisung von ausschliesslichen Sondernutzungsrechten an einzelne Miteigentümer) des Rekurrenten und der weiteren Miteigentümer an der erworbenen Liegenschaft erzeigen und belegen soll. Dabei stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine solche Nutzungsordnung durchwegs zum Ergebnis führen kann, die für die handänderungssteuerfreie Übertragung von Wohneigentum vorausgesetzte «Ausschliesslichkeit» der Nutzung einzelner Liegenschaftsteile