712a N 1). Ein solches Nutzungsrecht steht dagegen dem gewöhnlichen Miteigentümer nicht zu. Die Miteigentumsquote umfasst eine technische Grösse, über die grundsätzlich wie ein Alleineigentümer verfügt werden kann. Den Miteigentümern steht ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen nur zu, wenn sie nach dem Erwerb Stockwerkeigentum im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile begründen. Alternativ können Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen.