Das gilt auch dann, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebt, die übrigen aber vermietet oder Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlässt. 4.1 In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz ist hingegen im Interesse der Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn die Liegenschaft vor dem Erwerb oder unmittelbar danach zu Stockwerkeigentum aufgeteilt wird (Vernehmlassung S. 3; Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziff. 2.2.2, Abs. 1, unter so.ch). Stockwerkeigentum erlaubt die ausschliessliche Nutzung durch den jeweiligen Eigentümer (Art. 712a ff. ZGB; Basler Kommentar, ZGB II, 6. A., Art. 712a N 1).