die Pläne erzeigten in jenem Fall nicht auf, inwieweit eine getrennte Haushaltführung konkret und schlüssig verunmöglicht gewesen sein sollte. Das KSG lehnte die Schlussfolgerung ab, dass die Käufer (allenfalls mit Verwandten) die Liegenschaft tatsächlich als Ganzes gemeinsam dauernd und ausschliesslich bewohnten. 3.2.3 Das KSG hat in weiteren Fällen (SGNEB.2014.2, Urteil vom 16.6.2014; SGNEB.2013.3, Urteil vom 27.5.2013) dargelegt, dass der Begriff der ausschliesslichen Selbstnutzung restriktiv auszulegen ist. Die Voraussetzung verlangt, dass der Erwerber die ganze Liegenschaft selbst bewohnt, wobei zu differenzieren ist zwischen EFH und Eigentumswohnungen einerseits und MFH anderseits.