In einem anderen Fall (SGNEB 2012.8; Urteil vom 4.3.2013) - zu beurteilen war der Kauf von drei separaten Wohnungen in einer Liegenschaft durch vier Käufer (zu je ¼ Miteigentum) - verneinte das KSG die Voraussetzung der «Ausschliesslichkeit» mit der Begründung, dass sich die drei zu je ¼ Miteigentum erworbenen Wohnungen über drei Geschosse verteilten und darin jeweils eine separate Haushaltführung ermöglicht war; die Pläne erzeigten in jenem Fall nicht auf, inwieweit eine getrennte Haushaltführung konkret und schlüssig verunmöglicht gewesen sein sollte.