In jenem Fall erzeigten die sich in den Akten befindenden Pläne, dass im Untergeschoss der Liegenschaft praktisch alle Serviceräume (Tankraum, Zivilschutzraum etc.) platziert waren und die fragliche Einliegerwohnung konkret nicht mehr als abgeschlossene Einheit bzw. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eingestuft werden konnte. Zudem war erstellt, dass die Voreigentümer die Liegenschaft vollumfänglich selbst und zwar als Einfamilienhaus selbst genutzt und keine Mietverhältnisse auch nicht über die fragliche Einliegerwohnung abgeschlossen hatten. 3.2.2 In einem anderen Fall (SGNEB 2012.8;